Vereinssatzung
Vereinssatzung des SV Seybothenreuth
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 26. Juli 1953 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Seybothenreuth e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Seybothenreuth und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Bayreuth unter Nr. VR 104 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft
von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen
Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen
Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die satzungsgemäße Vereinstätigkeit wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung
von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen, sowie durch die Errichtung
und Unterhaltung von Sportanlagen.
(2) Sportarten, Abteilungen, Kurse, Turniere, Wettkämpfe, oder deren Wegfall werden durch den
Vorstand beschlossen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange
des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes
möglich ist.
(5) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Der Verein vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.
Demokratiefeindlichen, extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt
der Verein entschieden entgegen.
(6) Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten,
Kulturen, Religionen und sozialen Schichten und bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen
unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder
sexueller Identität eine sportliche Heimat.
(7) Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und Beauftragten
bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für
die Integrität, die körperliche und seelische Unversehrtheit soeie die Selbstbestimmung der
anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese
Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Ehrenamtspauschale
gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand kann beschlossen werden, den Aufwendungsersatz nach § 670 BGB zu
begrenzen und/oder im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge zu
begrenzen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den
Widerspruch entscheidet abschließend die Vorstandschaft.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht (das Recht in
ein Vereinsamt gewählt zu werden).
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht
nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen
die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane
verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(f) wenn das Mitglied, sei es innerhalb oder auch außerhalb des Vereins gegen die
Vereinsgrundsätze gemäß § 3 Abs. 5 – 7 verstößt.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von
Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche
Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten
Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die
Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch
die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats
gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen
Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss
nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an,
so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist
beginnt jeweils mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern,
zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann die Vorstandschaft den Beschluss für
vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines
Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss
entschieden hat.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft bei Vorliegen einer der in
Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden
Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei EUR 200,00,
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen
des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen
Sportanlagen und Gebäude.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder
per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der
Beschlussfassung ein.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.Beiträge und sonstige Leistungen
werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet.
(2) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage
(Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Zweifache eines Jahresbeitrags gemäß § 7 Abs. 1
und 2 nicht überschreiten.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.
(4) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss
festsetzt.
(5) Die Beschlussfassung über die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und die Umlagen gemäß § 7 Abs. 2
und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Einem Mitglied, das
unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2
gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungsoder
Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(6) Die Geldbeiträge und Umlagen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.
(7) Bei Eintritt vor dem 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres wird der volle Jahresbeitrag gemäß
§ 7 Abs. 1, bei späterem Eintritt lediglich der halbe Jahresbeitrag gemäß § 7 Abs. 1 erhoben.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• der Vorstand
• die Vorstandschaft
• die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 – 6 gleichberechtigten Mitgliedern. Innerhalb von 6 Wochen nach
der Wahl,
a) wählt der Vorstand einen Vorstandsvorsitzenden
b) teilen die Vorstandsmitglieder Zuständigkeiten und Aufgaben auf (Kasse, Sport, Jugend,
Liegenschaften, Öffentlichkeitsarbeit)
c) gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand zu zweit vertreten
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der
Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest
der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuzählen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der
zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie
dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn
ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im
Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem
Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Zusammenwirken mit der Vorstandschaft. Die
Vollmacht des Vorstands kann im Innenverhältnis zum Verein im Rahmen einer Finanzordnung
durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden.
(7) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann durch Vorstandsbeschluss geregelt werden.
(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(9) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als
die Hälfte des Vorstandes anwesend sind. Beschlussfassungen können auch im schriftlichen
Umlaufverfahren (auch per E-Mail) erfolgen.
§ 10 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
▪ den Mitgliedern des Vorstandes,
▪ dem Schriftführer
▪ dem Vorsitzenden des Förderkreises
▪ den Abteilungs-/Spartenleitern
▪ bis zu 4 Beisitzern
Der Vorstand benennt den Schriftführer, die bis zu 4 Beisitzer und die Abteilungs-/Spartenleiter.
Diese Benennung erfolgt innerhalb 6 Wochen nach der Jahreshauptversammlung, bzw. nach
Ausscheiden eines Sparten-/Abteilungsleiters.
(2) Vorstandschaftsmitglieder nach § 10 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(3) Die Vorstandschaft tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder
wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorstandsvorsitzenden,
im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und
geleitet. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 9 und 10 sinngemäß.
(4) Die Vorstandschaft führt den Verein im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Weitere Aufgaben
ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Vorstandschaft weitergehende Einzelaufgaben
übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der
Vereinsmitglieder oder durch die Vorstandschaft schriftlich und unter Angabe der Gründe und des
Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Aushang im Schaukasten am
Vereinsheim mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung
gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung
wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im
Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen
gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht
keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf
sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten
die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen,
soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw.
Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen.
Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum
Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.
(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
(4) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung der
Vorstandschaft rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach
Maßgabe der Beschlüsse der Vorstandschaft das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich
tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren. Das
Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes
halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des
Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung
einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung
bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Seybothenreuth mit der Maßgabe, es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 15 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich
aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in
dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten
von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-
Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992
München, ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner
Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit
sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden
ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen
die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
gewähren.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die
Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab
Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.
§ 17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche
oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen
und Männern besetzt werden.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 in Seybothenreuth
beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.