Satzung
Satzung des Förderkreis SV Seybo
Satzung des Fördervereins
„Förderkreis des SV Seybothenreuth“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Förderkreis des SV Seybothenreuth“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Seybothenreuth.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des als gemeinnützig anerkannten
„Sportverein Seybothenreuth e.V.“ durch ideelle und finanzielle Unterstützung
sowie die Bereitstellung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke (§ 58 Nr. 1 AO). Der Vereinszweck des „Sportverein Seybothenreuth e.V.“
ist u.a. die Pflege und Förderung des Sports.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Demokratiefeindlichen,
extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der
Verein entschieden entgegen.
6) Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen
Nationalitäten, Kulturen, Religionen sowie sozialen Schichten unabhängig vom
Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder
sexueller Identität.
7) Der Verein, seine Mitglieder, seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich
zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit
Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
3) Der Antrag von Minderjährigen erfordert die Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte
Vereinsämter.
2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum
Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht
nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder
Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse
und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
f) wenn das Mitglied, sei es innerhalb oder auch außerhalb des Vereins gegen die
Vereinsgrundsatze gemäß § 2 Abs. 5 – 7 verstößt.
4) Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Ist der Betreffende Vorstandsmitglied, so
entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe
die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet
alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig.
Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfallt die
Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des
Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung.
Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich
anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen
Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den
Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam.
Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils
mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern,
zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss
für vorläufig vollziehbar erklären.
6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach
Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich
über den Ausschluss entschieden hat.
7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der
in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden
Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a. Verweis
b. Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei EUR
200,00,
c. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme Veranstaltungen des
Vereins.
8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen
Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt
jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
hiervon jedoch unberührt. Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht
zurückerstattet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1) Von den Mitgliedern werden Beiträge (Geldbeiträge) erhoben. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und
der Anschrift mitzuteilen.
3) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den
erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die
der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
4) Beiträge gelten nicht als Spenden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- bis zu drei Beisitzern,
- dem 1. Vorsitzenden oder ersatzweise einem anderen Mitglied des Vorstands
des Sportverein Seybothenreuth e.V.
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand zu zweit
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
3) Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftführer werden von
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben
jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Die bis zu drei Beisitzer werden durch den Vorstand benannt. Diese Benennung
erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach der Jahreshauptversammlung.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der
verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt
(Recht auf Selbstergänzung).
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
4) Wiederwahl ist möglich.
5) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
6) Der Vorstand beschließt über die Mittelverwendung unter Beachtung der
Bestimmungen der Satzung.
7) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind,
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Beschlussfassungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per EMail)
erfolgen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im ersten
Quartal statt, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies durch
den Vorstand beschlossen oder von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter
Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor
dem Termin durch Anschlag an der Vereinstafel am Vereinsheim des Sportverein
Seybothenreuth e.V.. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung
bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem
wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
4) Anträge müssen mindestens 28 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden und ausreichend begründet sein. Der Vorstand
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulässigkeit von Anträgen.
Beabsichtigt der Vorstand einen Antrag abzulehnen, hat er dem Antragsteller vor
der Ablehnung unter Mitteilung der Gründe für die beabsichtigte Ablehnung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer 2/3-Mehrheit abgelehnte Anträge
dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen.
5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Zu einem Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen
in Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein
Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die
im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die
Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die
erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
§ 9 Kassenprüfung
1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der
Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten
Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in
der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Der Bericht kann mündlich
oder schriftlich erfolgen.
2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die
Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen
Kassenprüfer durchgeführt.
3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen,
angehören.
4) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 10 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann
die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den in § 2 Abs. 1
genannten Sportverein Seybothenreuth e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden.
Sollte der Sportverein Seybothenreuth e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht als
gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an die Gemeinde Seybothenreuth
mit der Maßgabe, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Pflege und
Förderung des Sports zu verwenden.
§ 11 Haftung des Vereins
Der Verein haftet für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Teilnahme bei
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins erleiden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit solche
Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
§ 12 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein
unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) unter anderem folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern
digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
Geburtsdatum, Bankverbindung.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit
der Beitrittserklärung zustimmen.
2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der
Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen
Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten
Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie
die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen
bis zu 10 Jahren ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.
§ 13 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei
Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet
wird, so können unabhängig davon alle Ämter gleichermaßen von allen
Geschlechtern (m/w/d) besetzt werden.
§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit
nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
§15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.11.2025 beschlossen
und ersetzt die Satzung vom 13.10.2017.