Satzung

Satzung des Förderkreis SV Seybo

Satzung des Fördervereins

„Förderkreis des Fußballsports im SV Seybothenreuth“

 

§ 1     Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)      Der Verein führt den Namen „Förderkreis des Fußballsports im SV Seybothenreuth“

(2)      Der Verein hat seinen Sitz in Seybothenreuth.

(3)      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2     Vereinszweck

 

(1)      Vereinszweck ist die Förderung des Fußballsports durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten SV Seybothenreuth e.V., dessen Vereinszweck ist u. a. die Pflege und Förderung des Fußballsports.

(2)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).

          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 3     Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2)      Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

          Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2)      Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3)      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

          Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

          Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

          Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.

(4)      Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§ 5     Beiträge

 

(1)      Von den Mitgliedern werden Beiträge (Geldbeiträge) erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2)      Beiträge sind keine Spenden.

 

§ 6     Organe des Vereines

 

          Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7     Vorstand

 

(1)      Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schatzmeister
  • Schriftführer
  • Beisitzer (in unbeschränkter Anzahl)
  • 1. Vorsitzenden des SV Seybothenreuth e.V.

(2)      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(3)      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(4)      Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5)      Der Vorstand beschließt über die Mittelverwendung unter Beachtung der Bestimmungen der Satzung.

(6)      Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlussfassungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren (auch per E-Mail) erfolgen.

 

§ 8     Mitgliederversammlung

 

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr im 1. Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2)      Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Anschlag an der Vereinstafel im Vereinsheim des SVS mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

(3)      Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4)      Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5)      Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6)      Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.

          Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist solange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(7)      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

 

§ 9     Kassenprüfung

 

(1)      Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)      Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

(3)      Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(4)      Sonderprüfungen sind möglich.

 

§ 10   Auflösung des Vereines

 

(1)      Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2)      Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3)      Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandmitglieder.

(4)      Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den in § 2 Abs. 1 genannten SV Seybothenreuth e.V. mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

          Sollte der SV Seybothenreuth e.V. zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen an den Bayerischen Landessportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Seybothenreuth mit der Maßgabe, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Pflege und Förderung des Sports zu verwenden.

 

§ 11   Haftung des Vereins

 

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 12   Sprachregelung

 

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

 

§ 13   Inkrafttreten

 

(1)      Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.10.2017 in Seybothenreuth beschlossen.

(2)       Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung